Unsere Gartenordnung


Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.

I. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen.
Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

II. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind nach § 13 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) öffentlichen Entsorgungsträgern oder beauftragten Dritten zu überlassen. Der Besitzer pflanzlicher Abfälle hat die Pflicht, diese

a) zu kompostieren oder

b) der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Verwertung zu überlassen.
Das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv- Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.

Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind. Chemietoiletten sind nur dann gestattet, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist. Stalldünger darf in der Zeit vom 1.Mai bis 31.August nicht angefahren werden.

Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, unter anderem:
Berberitzen (Berberis vulgaris),
Schneeball (Viburnum-Arten),
Faulbaum (Rhamnus-Arten),
Traubenkirsche (Prunus serotina),
Sadebaum (Juniperus virginiana) und
Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten).
Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder - bäume müssen entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen vom Pächter zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.

Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Große Bäume über max. 3,5m, wie Weiden, Pappeln, Birken, Kastanien, Walnussbäume sowie Nadelbäume sind im Kleingarten verboten.

Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.

Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.
Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit 1 Busch-Obstbaum bepflanzt werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaß-nahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.

Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten vom Pächter durchzuführen. Die Unterhaltung und Pflege einer gemeinsamen Grenze obliegt beiden Pächtern zu gleichen Teilen.
Die Garten- und Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel).

Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung.

III. Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.

IV. Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden; Sondergenehmigungen für Dungabfuhr, Lastentransporte und dergl. kann der Vorstand auf Antrag des Pächters erteilen. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die Anlagen müssen während der Tageszeit für jedermann zugänglich sein.

Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

V. Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Ein schonender Form- und Heckenschnitt ist ganzjährig zulässig mit Rücksicht auf die vorhandenen Vogelnester. Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und an den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Wildkräutern zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu pflegen.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt.
VI. Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen
Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation hält.
VII. Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen ( s. § 11 der Satzung).

VIII.Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an der Wasserleitung spielen. Gartenteiche dürfen bis zu einer Größe von max. 4 qm angelegt werden. Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Über Sommer kann ein aufblasbares Becken mit einem Inhalt von max. 300 Litern aufgestellt werden.

IX.Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk - oder TV-Anlagen und ähnliche Störungen sind verboten.


Vom 1.Mai bis 30.September ist die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie die Wochenendruhe von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind Lärm verursachende Bau- und Gartenarbeiten untersagt. Motor- und elektrisch betriebene Geräte dürfen nur während der Zeiten Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Samstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr betrieben werden.

X. Dem Vorstand, einem von ihm Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasser- oder Stromleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.

XI. Zu jeder Tierhaltung ist die vorherige Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist. Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden. Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden. Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rassen zu halten.

Das Halten von Großvieh (Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet. Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.

XII. Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.

Bestehende baurechtliche Vorschriften sind in jedem Fall einzuhalten. Gartenlauben sind nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und einer Firsthöhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m zulässig. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Als Baumaterial sind nur Holz und Stein zugelassen. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

Zu den Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 2,50 m und zu den Außenzäunen der Gartenanlage ein Abstand von 3 m einzuhalten.
Unzulässig in der Laube sind
a) Brennstellen mit Schornsteinanschluss, ausgenommen Gasheizungen mit Außenwandabzug,
b) Anschlüsse an die Wasserver- und Entsorgung insbesondere Spültoiletten und Duschen,
c) Telefonanschlüsse.

Freistehende Gewächshäuser dürfen errichtet werden, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 3% der Grundstücksfläche beträgt, jedoch nicht größer als 12 qm ist.

Die Errichtung von Garagen oder das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist nicht gestattet.

Die Nutzung der Kleingartenparzelle als Lagerplatz sowie die gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.



03/2013